Hilfeleistungen für Gastronomen während der Corona-Krise

März 24, 2020 4 min lesen.

HILFELEISTUNGEN FÜR GASTRONOMEN WÄHREND DER CORONA-KRISE


Gastronomen und Unternehmer stehen gerade vor der größten finanziellen Herausforderung seit Jahrzehnten. Wir haben fünf Möglichkeiten zusammengestellt, wie Gastronomen die Krise meistern können.


1) Personalkosten ohne Kündigungen reduzieren

Wenn der Umsatz ausbleibt, können die Personalkosten schnell existenzbedrohend werden. Entlassungen sind häufig keine gute Lösung, weil Gastronomen Verantwortung für ihr Team übernehmen möchten und nach der Krisenzeit auch drauf angewiesen sind. Es gibt jedoch noch andere Möglichkeiten, um Personalkosten zu reduzieren. Dies beugt Kündigungen vor.

  • Kurzarbeit: Der Arbeitgeber wird bei Beantragung von Kurzarbeit sofort von den Lohnkosten befreit und neuerdings ebenso von den Sozialversicherungsbeiträgen zu 100% entlastet. Die Kurzarbeit soll Unternehmer auch in die Lage versetzen, nach Ende des Arbeitsausfalls schnell und mit der vorhandenen Belegschaft die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer wird vor dem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und erhält 60 % des ausgefallenen Nettolohns (67 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt). Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden und im Anschluss kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Wie das Bundesarbeitsministerium informierte, kann jetzt schon Kurzarbeitergeld nach den zukünftigen neuen Regeln beantragt werden. Das verbesserte Kurzarbeitergeld soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
  • Arbeitszeitkonto: Wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, können Plusstunden genutzt und – je nach tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelung – ggf. auch Minusstunden aufgebaut werden.
  • Urlaub: Der Arbeitgeber kann nur in sehr engen Ausnahmefällen (z.B. Regelung zu Betriebsurlaub im Arbeits- oder Tarifvertrag, Resturlaub) einseitig Urlaub anordnen. Jedoch können im Dialog mit den Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer an die Umsatzsituation angepassten Urlaubsgewährung besprochen werden.
  • Betriebsbedingte Änderungskündigung: Unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ist ggf. eine betriebsbedingte Änderungskündigung, gerichtet auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl, möglich.

Weitere Informationen zur Personalkostenreduzierung gibt es in diesem Merkblatt des DEHOGA Bundesverbands.


2) Prüfen, ob Versicherungsschutz greift

Eine weitereMaßnahme ist die Betriebsschließungsversicherung. Wenn die Behörde anordnet, dass ein Betrieb geschlossen werden muss, kommt es darauf an, ob der betroffene Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat und wie die Klauseln im konkreten Versicherungsvertrag ausgestaltet sind. Überprüfen Sie daher Ihre bestehende Versicherung und fragen Sie gegebenenfalls bei der Versicherung nach. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Versicherungsleistungen.


3) Förderkredite in Anspruch nehmen

Die Bundesregierung und Länder haben eine Vielzahl an finanziellen Förderprogrammen beschlossen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

  • KfW-Kredite: Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für KfW-Kredite gelockert. Zwei Kredite werden nach der Art des Unternehmens unterschieden:

Diese Kredite sind eigentlich zur Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmittel gedacht. Im Rahmen der Corona-Krise hat die KfW die Kriterien zur Kreditvergabe massiv gelockert, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, schnell an Liquidität zu kommen. Kredite bis zur einer Höhe von 3 Mio. € können ohne weitere Prüfung durch die KfW bei der Hausbank beantragt werden. Weitere Informationen zu den notwendigen Schritten für die Beantragung eines Kredits gibt es hier.


4) Steuerstundungen beantragen

Um Unternehmen entgegenzukommen, hat das Bundesfinanzministerium steuerliche Maßnahmen festgelegt, um die angespannte Liquiditätssituation zu überbrücken.

  • Antrag auf eine zinslose Stundung, also eine “Verschiebung” und Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommensteuer und Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

“Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.”

- Bundesministerium für Finanzen

 

Das Dokument zur Beantragung finden Sie hier.

  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub: Von Vollstreckungsmaßnahmenbei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern wird bis zum 31. Dezember 2020 bei Antrag abgesehen.
  • Antrag auf Beitragsstundung: Für die Beitragszahlungen der Berufsgenossenschaft & Gastgewerbe kann eine Stundung beantragt werden. Dieser Antrag kann per Telefon (0621 4456 – 1581) oder per Mail vorgenommen werden (beitrag@bgn.de). Das gilt für Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03. bis 15.05.2020 entstehen.

„Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“ 

-Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN


5) Nicht rückzahlbare Soforthilfen nutzen

Der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister beschlossen am 23.3.2020, dass kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten unbürokratisch finanzielle Soforthilfen elektronisch beantragen können. Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Details über die Antragstellung folgen in Kürze auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

  • bis 9000 € monatliche Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

Fazit

Die aktuelle wirtschaftliche Situation aufgrund des Coronavirus bedeutet für Gastronomen eine nie dagewesene Herausforderung. Daher gibt es einige finanzielle Hilfeleistungen, die in Anspruch genommen werden können, um diese Zeit zu überbrücken. Von Personalkostenreduzierung durch Kurzarbeit, über die Nutzung der Betriebsschließungsversicherung bis hin zu Förderungen und Steuerstundungen: Gastronomen wird zum Glück an vielen Stellen unter die Arme gegriffen, damit die Krise gut überstanden werden kann.

Wir wünschen allen Unternehmern viel Gesundheit und hoffen, dass Sie die Krise auch dank der Vielzahl an Fördermöglichkeiten gut überstehen.


Quellen